Bundesverwaltungsgericht: Zweitwohnsitzsteuer grundsätzlich rechtens
 
Geschrieben von christoph84 am Samstag, 27. September 2008

Studium, Hochschule Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Zweitwohnungssteuer für Studierende in einem am einem am 17.09.2008 verkündeten Urteil als grundsätzlich rechtmäßig gebilligt. Geklagt hatten Studierende aus Rostock und Wuppertal.



Die Satzung zur Zweitwohnsitzsteuer in Freising findet ihr hier:
http://www.freising.de/pdf/ortsrecht/satzungen/zweitwohnungssteuer.pdf



Quelle: tagesschau.de

Universitätsstädte dürfen von Studenten, die mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern in einer anderen Stadt gemeldet sind, eine Zweitwohnungssteuer verlangen. Das Bundesrecht schreibe eine solche Steuer zwar nicht vor, stehe ihr aber auch nicht entgegen, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Zweitwohnungssteuer wird von zahlreichen Kommunen erhoben, ursprünglich vor allem in Ferienregionen, inzwischen aber auch in größeren Städten. Offiziell gerechtfertigt wird die Steuer damit, dass bei Menschen mit zwei Wohnungen eine besondere "Leistungsfähigkeit" angenommen wird.

Geklagt hatten vier Studenten aus Wuppertal und Rostock. Beide Städte verlangen zehn Prozent der Nettokaltmiete als Zweitwohnungssteuer. Das Argument der Kläger: Die Annahme einer besonderen Leistungsfähigkeit treffe insbesondere bei BAföG-Empfängern, aber auch bei anderen Studenten nicht zu. Zudem hätten Studenten keine wirkliche rechtliche Verfügungsgewalt über ihr Zimmer am Hauptwohnsitz bei den Eltern.

Steuerrecht lässt Verallgemeinerung zu

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatten ihnen zunächst recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem in seinem Revisionsverfahren jedoch nicht: Die Annahme, eine Zweitwohnung sei mit einer höheren Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers verbunden, sei nicht abwegig, so die Richter. Das Steuerrecht lasse solche Verallgemeinerungen zu, unabhängig davon, ob im Einzelfall diese besondere Leistungsfähigkeit auch gegeben sei.

Allerdings stehe es den Ländern und Kommunen frei, die Steuer auf Fälle zu beschränken, in denen Bürger mit Zweitwohnsitz auch tatsächlich über ihre Hauptwohnung verfügen können. Eine solche Regelung hatte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Stadt Rostock getroffen. Dort müssen Studenten deshalb in der Regel keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Ob gleiches auch für Wuppertal gilt, soll das Verwaltungsgericht Düsseldorf noch prüfen.

Einwohnerzahl für Steuerzuweisung wichtig

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werden nun möglicherweise viele Studenten ihren Hauptwohnsitz an den Studienort verlegen. Inoffiziell gilt dies auch als Hauptziel der Zweitwohnungssteuer. Denn die Zahl der Einwohner mit Erstwohnsitz ist ausschlaggebend für den Anteil, den die Städte an der Einkommenssteuer sowie aus dem Finanzausgleich ihres jeweiligen Landes bekommen.

Bundesverwaltungsgericht: Zweitwohnsitzsteuer grundsätzlich rechtens

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